Dasselbe ist auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten politischen Probleme auszuführen (vgl. GA act. 88). So führte er aus, ein Mitglied der Organisation «Ginbot Sebat» gewesen zu sein, weshalb er verfolgt werden könnte. Dennoch scheint er das Risiko einer allfälligen Verfolgung mit seinen freiwilligen Reisen nach Äthiopien ohne Weiteres auf sich ge- - 46 -