Da diese Angaben aus dem Jahr 2005 stammen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Beschuldigten im aktuellen Zeitpunkt noch besser sind. Zudem ist es so, dass der Beschuldigte bereits mit diesen Erkrankungen infiziert bzw. daran erkrankt war, als er noch in Äthiopien gelebt hat, auch wenn diese erst in der Schweiz diagnostiziert worden sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Zudem hat er durch seine mehrfachen freiwilligen Reisen nach Äthiopien belegt, dass er davon ausgeht, dass dort eine entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre, ansonsten er ein solches Risiko kaum auf sich genommen hätte.