Die Vorinstanz hatte hierzu zutreffend ausgeführt, dass gemäss einer Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2005 die Behandlung für HIV-Patienten in Äthiopien bejaht worden sei. So sei dies insbesondere in der Provinz von Addis Abeba der Fall, aus welcher auch der Beschuldigte stamme (vgl. KIRSCHNER/TROXLER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Behandlungsmöglichkeiten bei HIV/AIDS Stadium A2 in der Provinz Addis Abeba, Auskunft der SFH-Analyse, Bern 2005). Da diese Angaben aus dem Jahr 2005 stammen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Beschuldigten im aktuellen Zeitpunkt noch besser sind.