Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten ist nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Zwar wurden bei ihm unter anderem HIV sowie Diabetes mellitus Typ 2 und Hepatitis Typ C diagnostiziert, wobei diese Erkrankungen nicht heil- aber mit Medikamenten behandelbar sind. Bei medikamentöser Behandlung ist er auch stets vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Eine entsprechende medizinische Versorgung ist auch im Heimatland gewährleistet. Die Vorinstanz hatte hierzu zutreffend ausgeführt, dass gemäss einer Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2005 die Behandlung für HIV-Patienten in Äthiopien bejaht worden sei.