Der Beschuldigte hat in Äthiopien zahlreiche Verwandte, zu welchen er Kontakt pflegt. Seine Mutter ist zwar mittlerweile verstorben, er hat jedoch insbesondere drei Brüder und zwei Schwestern, mit welchen er ein gutes Verhältnis pflegt (UA act. 4, Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Es ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht.