In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte hat seit dem Jahr 2015 zunächst als Hilfskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet und war seit September 2022 bei der M._____ AG tätig. Seit dem 27. August 2024 ist er über die K._____ AG bei der L._____ GmbH in V._____ angestellt. Diese Anstellung war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf 3 Monate befristet. Er hoffe auf eine Verlängerung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Somit verfügt er nicht über eine Festanstellung. Er habe zudem Schulden von ca. Fr. 5'000.00 (GA act. 90).