Zwar wurde bei E._____ ein Entwicklungsdefizit mit Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen diagnostiziert (GA act. 182), ein daraus resultierendes, ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten liegt jedoch nicht vor. Der Beschuldigte hat sich in den letzten Jahren in keiner Weise um seinen Sohn und dessen spezielle Bedürfnisse gekümmert. Schliess- - 44 -