Ohnehin fallen volljährige Kinder nur in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Zwar wurde bei E._____ ein Entwicklungsdefizit mit Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen diagnostiziert (GA act. 182), ein daraus resultierendes, ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten liegt jedoch nicht vor.