Im Jahr 2018 wurde dem Beschuldigten der Familiennachzug gewährt und seine Ehefrau A._____ und der gemeinsame Sohn E._____ (geb. tt.mm.2006 in Äthiopien) sind Ende 2018 zu ihm in die Schweiz nach Q._____ gezogen. Seit Februar 2020 wohnt der Beschuldigte allein in einer Wohnung in V._____ (GA act. 88), nachdem er gegenüber seiner Ehefrau körperlich, sexuell und psychisch gewalttätig geworden war. Die Ehegatten leben seit dem Eheschutzentscheid vom 19. Juni 2020 auch gerichtlich getrennt, der Beschuldigte hatte das Eheschutzgesuch eingereicht. A._____ hatte seither die alleinige Obhut über E._____, der mittlerweile volljährig geworden ist (vgl. UA act. 305 ff., UA act. 8). Der Beschuldigte