4.4. 4.4.1. Der äthiopische Beschuldigte ist am tt.mm.1971 in Addis Abeba, Äthiopien geboren. Am 17. Januar 2012 ist er zunächst rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Zurzeit verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis, vgl. Beizugsakten Amt für Migration). Er lebt somit seit über 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «longterm immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.