4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Äthiopien. Er hat mit den Vergewaltigungen und den Freiheitsberaubungen gleich mehrfach Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. g und h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.