4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Im Falle einer Verurteilung sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Er wünsche sich Kontakt zu seinem Sohn und sei hier erwerbstätig. Eine Integration in Äthiopien sei undenkbar für ihn. Dies insbesondere da seine medizinische Betreuung dort nicht gewährleistet sei (Berufungsbegründung S. 35 ff.). - 42 -