3.6.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.