Da die Strafobergrenze der Geldstrafe bereits bei 180 Tagessätzen erreicht ist (Art. 34 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. 3.6.3. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus; es kann dazu auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe (oben) verwiesen werden. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.