Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist bei den einzelnen (tätlichen) Beschimpfungen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine (tätliche) Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Wiederum verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der Beschimpfungen verfügt hat, zu berücksichtigen. Mithin ist nicht ersichtlich, wieso er seiner Ehefrau nicht einfach aus dem Weg gegangen ist.