Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB von einem vergleichsweise noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.6.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Beschimpfungen gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Durch Art. 177 StGB wird die Ehre geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2016 E. 2.2).