Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Frust und seine Unzufriedenheit an seiner Ehefrau ausgelassen hat, anstatt sich einfach von ihr zu trennen oder zumindest vorübergehend eine andere Wohnsituation zu schaffen oder echte Hilfe von aussen zu suchen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).