Die Vorgehensweise des Beschuldigten und damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns, ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt, zumal aufgrund des Doppelverwertungsverbots der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ vor der Körperverletzung vergewaltigt hat, nicht zu berücksichtigen ist. Verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen.