48 lit. e StGB auszugehen (vgl. BGE 140 IV 145). 3.5.5. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 3.6. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.4 und der Beschimpfungen ist je auf eine Geldstrafe zu erkennen (siehe dazu oben). 3.6.1. Aufgrund des höheren abstrakten Strafrahmens ist die Einsatzstrafe für die die einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.4 festzulegen.