Selbst wenn jedoch von einer (leichten) Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre, könnte dies vorliegend nicht zu einer Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen, wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots doch eine deutlich höhere Freiheitsstrafe, die Ausgangspunkt für die zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion gewesen wäre, auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023). Schliesslich ist bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer bzw. einem Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit.