geblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Vielmehr gehören Zeiten intensiverer und weniger intensiver Tätigkeit zum normalen Verfahrensgang und kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Sodann ist auch im gerichtlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. November 2022 Anklage erhoben. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 22. August 2023. Die Berufung wurde am 20. Dezember 2023 erklärt. Die Berufungsverhandlung fand am 11. September 2024 statt.