3.5.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Beschleunigungsgebot statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Es sind keine von den Strafbehörden zu verantwortende krasse Zeitlücken auszumachen, zumal es für die Annahme einer mass- - 38 -