Er müsse deshalb gemäss seinen Angaben viele Medikamente einnehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankungen des Beschuldigten bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 vorlagen und er dennoch immer vollumfänglich arbeitsfähig war und ist. Seine persönlichen Umstände begründen damit keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.