Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 53- jährige Beschuldigte lebt nunmehr allein in V._____ und arbeitet aktuell temporär als Lagermitarbeiter. Er lebt von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. Zu ihr und dem gemeinsamen Sohn E._____ hat er seit dem Jahr 2020 keinen Kontakt mehr. Er hat gesundheitlich zwar diverse Probleme, so leidet der Beschuldigte u.a. an HIV, Hepatitis Typ C und Diabetes (vgl. UA act. 5; GA act. 199 ff.). Er müsse deshalb gemäss seinen Angaben viele Medikamente einnehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.).