Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch sämtliche Delikte abgestritten und lediglich eingeräumt, dass es teilweise zu – leichten – Auseinandersetzungen in der Ehe gekommen sei. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Dies wirkt sich neutral aus.