3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gilt im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug, der keine Eintragungen mehr aufweist, als nicht vorbestraft. Dies stellt allerdings den Normalfall dar und wirkt sich deshalb neutral aus (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).