__ verbunden war. Insgesamt würde es sich deshalb rechtfertigen, die Einsatzstrafe für die weiteren vier Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips um deutlich mehr als auf fünf Jahre zu erhöhen. Zudem wäre die Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten, für welche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die mehrfache Vergewaltigung – auch bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art.