3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren vier Vergewaltigungen angemessen zu erhöhen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen für sich betrachtet von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.