Er nutzte ihre finanzielle, soziale und familiäre Abhängigkeit von ihm aus. Zudem erniedrigte er sie im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr auch durch abfällige Aussagen, Gesten usw. Dies wirkt sich alles verschuldenserhöhend aus. Erheblich verschuldenserhöhend ist sodann das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die sexuelle - 36 -