Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Die Vergewaltigungen sind daneben als eigentliche Machtdemonstrationen zu werten. Der Beschuldigte teilte A._____ mit, er sei nicht ihr Bruder oder Mitbewohner und sie müsse tun, was er von ihr verlange. Er nutzte ihre finanzielle, soziale und familiäre Abhängigkeit von ihm aus.