Die Folgen der erlittenen sexuellen Gewalt sind noch nicht abschätzbar; aktuell absolviert A._____ psychotherapeutische bzw. psychiatrische Sprechstunden (GA act. 142 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im nicht mehr leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln.