Der Beschuldigte hat seine Ehefrau A._____ über einen Zeitraum von rund 6 Monaten immer wieder mittels Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Der jeweilige Tatablauf der einzelnen Vorfälle war dabei vergleichbar: Er schlug sie, zerrte sie ins Schlafzimmer bzw. ins Wohnzimmer und riss ihr gewaltsam die Kleider vom Leib, hielt ihre Arme fest und drückte die Beine auseinander, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Er ging trotz des aktiven Widerstands von A._____ – der jeweils sowohl zunächst verbal als auch physisch erfolgte – zielgerichtet vor und verwendete dabei mehr Gewalt als für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs notwendig gewesen wäre.