Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.4 wiegt das Verschulden des Beschuldigten indessen nicht so schwer (Strafhöhe von unter 180 Tagessätzen, siehe unten), dass sich einzig eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessene Sanktion erweisen würde. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist für dieses Delikt somit eine Geldstrafe auszusprechen. Für die mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) ist von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe möglich. Es ist für diese Delikte eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.