Die Drohungen waren Todesdrohungen, welche mit einem mittelgrossen Messer unterstrichen wurden, es handelt sich um ein mittelschweres Tatverschulden. Bei der Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.6 erlitt A._____ eine grosse Verletzung am Schienbein, welche einer ärztlichen Behandlung bedurfte. Weiter schlug der Beschuldigte sie mit einer gläsernen Lotionsflasche an den Kopf, wodurch sie tagelang an Kopfschmerzen litt und zudem in der Mundpartie verletzt wurde. Auch hierbei ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Für diese Delikte ist damit – zusammen mit den Vergewaltigungen – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB).