Bei der Freiheitsberaubung begründet sich dies damit, da A._____ jeweils die ganze Nacht – und somit eine lange Zeit – draussen auf dem Balkon verbringen musste und es in den Nächten im November sehr kalt war und sie sich nur mit einer Decke gegen die Kälte schützen konnte. Zudem musste sie – was der Beschuldigte, der um ihre Erkrankung wusste, zumindest in Kauf nahm – häufig in eine Plastikschüssel urinieren, was besonders erniedrigend erscheint. Das Tatverschulden wiegt jeweils mittelschwer. Die Drohungen waren Todesdrohungen, welche mit einem mittelgrossen Messer unterstrichen wurden, es handelt sich um ein mittelschweres Tatverschulden.