unzweckmässig erweisen würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob jeweils ein in Relation zum Strafrahmen so schweres Verschulden vorliegt, dass für dieses bei isolierter Betrachtung eine Strafe von jeweils über 180 Tagessätzen festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei einer genauen Betrachtung der konkreten Delikte zeigt sich, dass für jede einzelne Freiheitsberaubung, jede einzelne Drohung sowie für die einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.6 aufgrund der Tatschwere nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszusprechen ist. Bei der Freiheitsberaubung begründet sich dies damit, da A.___