180 Abs. 1 StGB) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Da der Beschuldigte gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug nicht (mehr [siehe unten]) als vorbestraft gilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht von vornherein als - 34 -