Für die Vergewaltigungen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] kommt als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des Strafrahmens von einem Jahr und einen Strafartenwechsel erlauben würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Freiheitsberaubungen (Art. 183 Ziff. 1 StGB), die einfachen Körperverletzungen (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und die Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB) ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen.