3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4), die mehrfache Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. - 33 - 1 StGB (Anklageziffer 2.1), die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3), die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 5.4, 5.6) und die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 6.6, 6.7, 6.8) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.