2.5.6. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht wiederum keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 (übersetzt) als «Dreck» bezeichnet hat, Abfall über sie ausgeleert hat (Anklageziffer 6.6), sie bespuckt hat (Anklageziffer 6.7) und dass er am 31. Januar 2020 zu ihr (übersetzt) gesagt hat: «Fick dich», «du Dreck» und «du bist meine Sklavin». Es handelt sich dabei um eigentliche Schimpfwörter respektive herabwürdigende Gesten im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat die Beschimpfungen bewusst begangen, um A.