2.5.5. Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen an diesen Aussagen keine Zweifel zu erwecken. Dies auch, da er selbst eingeräumt hat, dass es teilweise zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Wenn er und A._____ sich streiten würden, dann sei dies heftig und man kümmere sich nicht um den anderen, sondern wolle den anderen einfach angreifen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22).