Anlässlich des Vorfalls vom 30. Januar 2020 sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Der Beschuldigte, welcher die gemeinsame Wohnung bereits habe verlassen müssen, habe vor der Wohnung auf sie gewartet. Sie sei vor ihm geflohen und habe um Hilfe gerufen. Jemand habe sie wohl gehört und die Polizei alarmiert. Sie habe sich geweigert, dem Beschuldigten seine Tasche zu bringen, worauf er ihr gesagt habe, sie sei seine «Sklavin» und müssen tun, was er von ihr verlange (UA act. 167).