63, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Auf Nachfrage hin konnte sie die Beschimpfungen ohne Probleme in ihrer Muttersprache nennen, in der sie erfolgt sein sollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). A._____ war in der Lage, die hier fraglichen Beleidigungen in einen jeweiligen situativen Kontext zu setzen und mit zeitlichen Angaben zu verknüpfen, was ein starkes Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. Sie gab beispielsweise an, dass der Beschuldigte sie - 32 -