2.5.3. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Als Beschimpfung gelten typischerweise die alltäglichen Schimpfworte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist.