In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2020 den Mülleimer über A._____ entleert und sie als «Dreck, wie dieser Abfall» betitelt habe (Anklageziffer 6.6). In der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 habe er sie zudem bespuckt, nachdem er sie vergewaltigt habe (Anklageziffer 6.7). Weiter habe er sie, nachdem er bereits aus der ehelichen Wohnung weggewiesen worden sei, am 30. Januar 2020 vor der Wohnung erneut als «Dreck» betitelt und habe zu ihr gesagt, «fick dich» und «du bist meine Sklavin» (Anklageziffer 6.8).