Hinsichtlich Anklageziffer 6.1 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren gemäss Urteilsdispositiv an sich nur insofern eingestellt hat, als der Zeitraum vor dem 12. November 2019 betroffen war. Jedoch fand kein Schuldspruch für den übrigen angeklagten Sachverhalt zwischen dem 13. November und dem 9. Januar 2020 statt, weshalb ein solcher aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht mehr möglich ist. Es fehlen auch entsprechende Ausführungen im Urteil der Vorinstanz. Damit erstreckt sich die Einstellung auf die ganze Anklageziffer 6.1. - 31 -