2.5. Mehrfache Beschimpfung 2.5.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 6 vorgeworfen, A._____ zwischen Anfang März 2019 und dem 30. Januar 2020 wiederholt durch Worte und Handlungen beschimpft zu haben. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren in den Anklageziffern 6.1 bis 6.5 zufolge Verjährung eingestellt, worauf nicht zurückzukommen ist. Hinsichtlich Anklageziffer 6.1 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren gemäss Urteilsdispositiv an sich nur insofern eingestellt hat, als der Zeitraum vor dem 12. November 2019 betroffen war.