126 StGB überschritten. Auch die von aussen nicht erkennbaren Verletzungen bzw. die mehrere Tage andauernden starken Kopfschmerzen und Schmerzen im Kinn- und Wangenbereich überschreiten diese Grenze. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB somit zweifach erfüllt, was er in rechtlicher Hinsicht auch nicht bestreitet. Da es sich bei A._____ um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, ist Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB einschlägig, d.h. es bedurfte keines Strafantrags.