Vom Vorfall vom 9. Januar 2020 trug sie noch gewichtigere Verletzungen, nämlich eine markante Schwellung der Oberlippe und Verletzungen und Verfärbungen in der Mundpartie und am Zahnfleisch, eine grosse Verletzung am Schienbein, die ärztlich versorgt werden musste, sowie eine blutende Kopfverletzung, die tagelang starke Kopfschmerzen verursacht hat, davon. Bei den erlittenen Verletzungen handelt es sich, auch wenn sie nicht besonders gravierend waren, angesichts der nicht unbedeutenden Gewalt jeweils um eine einfache Körperverletzung. Die zugefügten Verletzungen haben die Schwelle einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB überschritten.