So lässt sich die dokumentierte Beinverletzung augenscheinlich nicht mit einem blossen Anschlagen an ein Möbel erklären. Ebenfalls ist nicht klar, wie die übrigen Verletzungen, namentlich im Gesicht von A._____, bei der Version des Beschuldigten entstanden sein sollen. Auf diese Ausführungen kann somit nicht abgestellt werden. 2.4.7. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ bei einem Vorfall im November 2019 mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, mit den Füssen gegen ihre Beine getreten hat, sie am Hals gepackt und an die Wand gedrückt hat sowie sie zwischen die Augen- - 30 -